|
Ein Urteil rüttelt die Vereine auf: Krankenkassen können Schadensersatz fordern |
|
|
|
Montag, 15 Januar 2007 |
Hamm. Ob im Profibereich oder bei den Amateuren, immer wieder kommt es zu brutalen Fouls im Sport und Spieler oder Spielerinnen müssen schwer verletzt das Feld oder die Halle verlassen. In diesem Zusammenhang fällte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bereits im vergangenen Jahr einen interessanten Beschluss. Es lehnte den Berufungsantrag eines Spielers gegen das Urteil des Landgerichtes Bochum ab: Bei einem Kreisligaspiel in Bochum wurde ein Spieler, während er auf das Tor zulief, von hinten mit einer „Blutgrätsche“ von den Beinen geholt. Der Verteidiger erhielt die Rote Karte und der stürmende Spieler erlitt einen Knöchelbruch. Es entstanden Heilungskosten von rund 6.000 Euro, die zunächst von der Krankenkasse übernommen wurden. Diese verklagte darauf aber den Verteidiger auf Übernahme dieser Kosten – und bekam vor Gericht in Bochum Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verweist darauf, dass ein Sportplatz oder eine Sporthalle kein rechtsfreier Raum sind.
Es ist wohl richtig, dass die Sportart Fußball zu den Kampfsportarten gehört und damit die daran teilnehmenden Spieler und Spielerinnen mit Verletzungen bewusst rechnen müssen. Damit sind allerdings keine Regelverstöße abgedeckt, die außerhalb der „akzeptierbaren Unfairness“ liegen und die somit als grob fahrlässig oder womöglich sogar als vorsätzlich beurteilt werden können.
Insbesondere die „Blutgrätsche“ von hinten oder die klassischen Tätlichkeiten wie Boxschlag oder der neu erfundene „Zidane-Kopfstoß“ gehören in diese Rubrik. Ein Rempler beim Kopfballduell oder das Zufallbringen beim Kampf um den Ball sind dagegen Härten, die zum Fußball gehören.
Letztendlich bedeutet der Beschluss des OLG Hamm, dass in Zukunft ein schweres Foul nicht nur auf dem Platz mit der Roten Karte geahndet werden kann, sondern es können durchaus auch teure Schadensersatzforderungen folgen. (OLG Hamm, Beschluss vom 4.7.2005 - 34 U 81/05).
Quelle: Neue Westfälische
|